Gesetze / Zwangsvollstreckungsformular-Verordnung
ZVFV§ 6 Übergangsregelung
Stand: 01.09.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZVFV%202022/6#abs-1 (1) Für bis einschließlich 30. September 2025 gestellte
dürfen diejenigen Formulare weiter genutzt werden, die durch diese Verordnung in der Fassung vom 24. November 2023 für solche Aufträge und Anträge bestimmt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZVFV%202022/6#abs-2 (2) Ist für Vollstreckungsaufträge an Gerichtsvollzieher zur Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen die Nutzung der Formulare der Anlagen 1 und 6 verbindlich, so müssen diese Formulare erst für solche Vollstreckungsaufträge genutzt werden, die ab dem 1. Oktober 2025 gestellt werden.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 6 ZVFV →
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